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Lohn und Personal

Wenn die Lohnabrechnung jeden Monat drei Tage kostet

Stundenzettel sammeln, Abwesenheiten nachhalten, Meldungen absetzen, Fragen beantworten. Die Entgeltabrechnung ist in vielen Betrieben der am schlechtesten organisierte Vorgang überhaupt. Das lässt sich ändern.

Sarah UntermannRedakteurin, Schwerpunkt Personal

zuletzt geprüft am 12 Minuten Lesezeit

Die Lohnabrechnung hat eine Eigenschaft, die sie von jedem anderen Vorgang im Betrieb unterscheidet: Sie duldet keinen Aufschub. Eine Ausgangsrechnung kann einen Tag liegen bleiben. Eine Bestellung kann warten. Das Gehalt muss am Fünfundzwanzigsten auf dem Konto sein, und die Meldung an die Krankenkasse muss zum drittletzten Bankarbeitstag stehen.

Genau deshalb ist die Entgeltabrechnung in vielen Betrieben der Vorgang mit dem höchsten Stresspegel und der geringsten Organisation. Man kommt nie dazu, ihn zu verbessern, weil er immer gerade dringend ist.

Der Ablauf, wie er tatsächlich aussieht

Wir haben mit vierzehn Betrieben zwischen zehn und achtzig Beschäftigten gesprochen und den Ablauf Schritt für Schritt aufgenommen. Das Muster ist bemerkenswert einheitlich.

Es beginnt um den Fünfzehnten mit dem Einsammeln. Stundenzettel kommen auf Papier, per Foto über den Nachrichtendienst, manchmal mündlich. Die Personalverantwortliche überträgt sie in eine Tabelle. Wer keine abgegeben hat, wird erinnert. Zwei Personen geben grundsätzlich zu spät ab, das weiß jeder, und jeden Monat fragt man trotzdem.

Dann folgen die Abwesenheiten. Urlaub steht im Kalender an der Wand oder in einer zweiten Tabelle. Krankheitstage kommen aus dem Postfach, aus Nachrichten und aus dem Gedächtnis. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei der Krankenkasse abgerufen werden, und wer das nicht aus dem Abrechnungsprogramm heraus kann, meldet sich einzeln bei jeder Kasse an.

Erst danach beginnt die eigentliche Abrechnung. Sie ist der kürzeste Teil des Vorgangs.

Aufwand je Abrechnungslauf, Betrieb mit 32 Beschäftigten
SchrittStundenAutomatisierbar
Stundenzettel einsammeln und nachfassen4,5weitgehend
Abwesenheiten zusammentragen3,0weitgehend
eAU abrufen und zuordnen1,5vollständig
Abrechnung durchführen2,0teilweise
Meldungen prüfen und absetzen1,5weitgehend
Rückfragen der Beschäftigten beantworten3,5weitgehend
Buchhaltungsübergabe vorbereiten2,0vollständig
Summe18,0

Achtzehn Stunden. Die Abrechnung selbst macht davon zwei aus. Alles andere ist Zuarbeit, Nachfassen und Erklären.

Die Pflichten, die nicht verhandelbar sind

Bevor es um Werkzeuge geht, lohnt ein nüchterner Blick auf das, was der Gesetzgeber verlangt. Viele Betriebe unterschätzen, wie eng das Korsett ist.

  • Die Lohnsteueranmeldung nach § 41a EStG geht elektronisch über ELSTER an das Betriebsstättenfinanzamt, bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
  • Die Meldungen nach dem DEÜV-Verfahren gehen an die Krankenkasse als Einzugsstelle, aus einem systemgeprüften Programm heraus, elektronisch.
  • Der Beitragsnachweis ist zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, und zwar geschätzt, wenn die endgültige Abrechnung noch nicht steht.
  • Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ruft der Arbeitgeber seit 2023 bei der Krankenkasse ab. Der gelbe Schein ist kein zulässiger Nachweis mehr.
  • Bei Entsendungen ins EU-Ausland kommt die A1-Bescheinigung hinzu, und zwar vor Antritt der Reise.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er regelmäßig falsch verstanden wird: Ein Lohnprogramm ohne DEÜV-Fähigkeit ist in Deutschland nicht einsetzbar. Nicht umständlich, nicht eingeschränkt, sondern schlicht nicht einsetzbar. Wenn ein internationales Personalsystem damit wirbt, Gehälter abzurechnen, prüfen Sie diesen Punkt zuerst.

Vorbereitende Abrechnung ist nicht Abrechnung

Hier liegt die teuerste Verwechslung im ganzen Marktsegment, und sie kostet Betriebe regelmäßig ein vollständiges Auswahlverfahren.

Zahlreiche Personalsysteme bieten eine sogenannte vorbereitende Lohnabrechnung. Das bedeutet: Das System sammelt die abrechnungsrelevanten Daten und übergibt sie an einen Abrechner, in der Regel die Steuerkanzlei. Die eigentliche Abrechnung findet dort statt, die Meldungen setzt die Kanzlei ab.

Das kann genau richtig sein. Wenn Sie ohnehin abrechnen lassen und nur die Zuarbeit verbessern wollen, ist ein solches System die passende Wahl. Wenn Sie aber erwarten, die Kanzleikosten einzusparen, werden Sie enttäuscht. Sie zahlen dann für das Personalsystem und weiterhin für die Abrechnung.

„Im Vertriebsgespräch war viel von Lohnabrechnung die Rede. Gemeint war die Vorbereitung. Wir hatten mit einer Einsparung gerechnet, die es nicht gibt.“
Geschäftsführer einer Beratungsgesellschaft mit 18 Beschäftigten, Gespräch im März 2026

Stellen Sie deshalb eine einzige Frage, und zwar schriftlich: Setzt das System die DEÜV-Meldungen selbst ab, oder übergibt es Daten an einen Abrechner? Die Antwort entscheidet, ob Sie über dasselbe Produkt sprechen.

Was eine Cloudlösung tatsächlich verändert

Die Betriebe, die den Aufwand spürbar gesenkt haben, haben nicht an der Abrechnung geschraubt. Sie haben die Zuarbeit umgestellt.

Konkret heißt das: Beschäftigte erfassen ihre Arbeitszeit selbst, mobil, am selben Tag. Urlaub wird im System beantragt und dort genehmigt, nicht per Zuruf. Die Abrechnung liegt im Selbstbedienungsbereich, sodass die Frage nach der Märzabrechnung gar nicht erst gestellt wird. Der eAU-Abruf läuft aus dem Programm heraus.

Damit verschwinden nicht achtzehn Stunden, aber die vier Blöcke, die zusammen elfeinhalb Stunden ausmachen, schrumpfen erheblich. Realistisch berichten Betriebe von sieben bis neun Stunden je Lauf statt achtzehn.

Aus unserer Prüfung

Sage Lohnabrechnung

Rechnet selbst ab und setzt die gesetzlichen Meldungen ab, also keine bloße Vorbereitung. Die Tarife enthalten fünf Beschäftigte, jede weitere Person wird einzeln berechnet. Der Selbstbedienungsbereich für Beschäftigte und die mobile App zielen genau auf die Rückfragen, die sonst in der Personalabteilung landen.

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Preise richtig durchrechnen

Bei Lohnsoftware ist die Preisangabe auf der Startseite fast immer irreführend, und zwar ohne böse Absicht. Der genannte Betrag enthält meist eine kleine Zahl von Beschäftigten, und jede weitere Person kostet extra.

Rechnen Sie deshalb immer mit Ihrer tatsächlichen Kopfzahl. Ein Beispiel: Ein Tarif für dreißig Euro im Monat enthält fünf Beschäftigte, jede weitere kostet fünf Euro. Bei zweiunddreißig Beschäftigten zahlen Sie dreißig Euro plus siebenundzwanzig mal fünf Euro, also hundertfünfundsechzig Euro im Monat, zuzüglich Umsatzsteuer.

Das ist immer noch ein vertretbarer Betrag für achtzehn eingesparte Stunden. Aber es ist eben nicht der Betrag von der Startseite, und wer damit kalkuliert hat, erlebt bei der ersten Rechnung eine Überraschung.

Der Jahreswechsel ist die eigentliche Prüfung

Jede Lohnsoftware sieht im Juni gut aus. Die Unterschiede zeigen sich im Januar.

Zum Jahreswechsel ändern sich Beitragsbemessungsgrenzen, Steuertabellen, Sachbezugswerte und regelmäßig auch Meldeverfahren. Ein Programm, das diese Anpassungen nicht rechtzeitig und vollständig einspielt, rechnet ab Januar falsch. Und falsch gerechnete Lohnsteuer holt sich das Finanzamt beim Arbeitgeber.

Bei Cloudlösungen ist das in der Regel unproblematisch, weil die Aktualisierung zentral erfolgt. Bei lokal installierten Programmen hängt es am Wartungsvertrag. Wer den nicht abgeschlossen hat, bekommt das Update nicht, und das Programm ist ab Januar unbrauchbar.

Das ist kein theoretisches Risiko. Es ist einer der häufigsten Beschwerdegründe, die uns zu lokal installierter Lohnsoftware erreichen.

Was zuerst zu tun ist

  1. Messen Sie einen Abrechnungslauf ehrlich mit. Nicht schätzen, sondern die Stunden notieren, verteilt auf die Schritte aus der Tabelle oben.
  2. Klären Sie schriftlich, ob ein infrage kommendes System die DEÜV-Meldungen selbst absetzt.
  3. Rechnen Sie den Preis mit Ihrer tatsächlichen Kopfzahl, nicht mit dem Grundpreis.
  4. Fragen Sie nach dem eAU-Abruf aus dem Programm heraus.
  5. Prüfen Sie den Buchhaltungsexport mit Ihrer Kanzlei, bevor Sie unterschreiben.

Wer diese fünf Punkte abarbeitet, hat den Markt auf eine Handvoll Kandidaten reduziert und die teuren Missverständnisse hinter sich.

Die Sonderfälle, an denen Systeme scheitern

Jedes Abrechnungsprogramm bewältigt den Normalfall. Die Unterschiede zeigen sich an den Fällen, die einmal im Quartal vorkommen und dann drei Stunden kosten.

  • Der Minijob, der im laufenden Monat in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergeht.
  • Die Aushilfe, die in zwei Betrieben desselben Inhabers arbeitet und deren Entgelte zusammenzurechnen sind.
  • Die Pfändung, bei der der pfändbare Betrag monatlich neu zu ermitteln ist.
  • Die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge mit Arbeitgeberzuschuss.
  • Der Mitarbeiter im Ausland, für den eine A1-Bescheinigung vor Reiseantritt vorliegen muss.
  • Die Korrekturabrechnung für einen bereits abgeschlossenen Monat, einschließlich der Meldungskorrektur.

Der letzte Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Korrekturen sind der Lackmustest für Abrechnungssoftware. Ein gutes Programm erzeugt die Korrekturabrechnung, berechnet die Differenz und setzt die berichtigte Meldung ab, ohne dass jemand rechnet. Ein schwaches Programm verlangt Handarbeit, und Handarbeit bei Sozialversicherungsmeldungen ist eine Fehlerquelle mit Haftungsfolgen.

Nehmen Sie deshalb in jede Testphase eine Korrektur auf. Rechnen Sie einen Monat ab, ändern Sie danach eine Entgeltangabe und sehen Sie zu, was das Programm tut.

Was der Wechsel des Abrechnungssystems wirklich bedeutet

Ein Wechsel in der Entgeltabrechnung ist anspruchsvoller als jeder andere Softwarewechsel im Betrieb, und der Grund ist die Historie.

Sie brauchen im neuen System nicht nur die aktuellen Stammdaten, sondern die Jahreswerte: aufgelaufene Bruttobeträge, einbehaltene Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsansprüche und Resturlaub, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Ohne diese Werte rechnet das System falsch, und zwar sofort.

Deshalb gibt es für einen Wechsel genau einen sinnvollen Zeitpunkt: den Jahreswechsel. Zum ersten Januar beginnt alles bei null, die Jahreswerte sind abgeschlossen, und die Lohnsteuerbescheinigungen des Vorjahres kommen noch aus dem alten System.

Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung

Alle vier Jahre prüft die Deutsche Rentenversicherung die Beitragsabrechnung. Das ist kein Ausnahmefall, sondern der Normalfall, und Betriebe unterschätzen regelmäßig, was dabei verlangt wird.

Geprüft werden unter anderem die richtige Beurteilung der Versicherungspflicht, die Beitragsberechnung, die Behandlung von Sachbezügen und die Aufzeichnungen zur Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten. Der Prüfer verlangt die Daten in maschinell auswertbarer Form.

Ein Abrechnungsprogramm, das diesen Export nicht liefert, verursacht Handarbeit in erheblichem Umfang. Fragen Sie deshalb konkret nach dem Prüfdatenexport, bevor Sie sich entscheiden. Der Begriff, unter dem Anbieter das führen, lautet meist Datenexport für die Sozialversicherungsprüfung.

Zeiterfassung und Abrechnung zusammendenken

Der größte einzelne Zeitfresser in der Abrechnung ist das Einsammeln der Stunden. Er lässt sich nur lösen, wenn Zeiterfassung und Abrechnung zusammenhängen, und zwar ohne dass jemand Zahlen überträgt.

Dabei gibt es zwei Wege. Entweder das Abrechnungssystem bringt die Zeiterfassung mit, oder ein getrenntes Zeitsystem übergibt die Daten über eine Schnittstelle. Beides funktioniert, aber der zweite Weg verlangt eine belastbare Antwort auf eine Frage: Wer prüft die übergebenen Daten und wann?

In der Praxis scheitert es meist daran, dass die Zeitdaten am Tag der Abrechnung noch nicht freigegeben sind. Eine Schnittstelle löst das nicht. Was es löst, ist ein fester Stichtag für die Freigabe, drei Werktage vor dem Abrechnungslauf, verbindlich für alle Führungskräfte.

Diese Regel kostet nichts und wirkt sofort. Sie durchzusetzen ist allerdings Aufgabe der Geschäftsführung, nicht der Personalabteilung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen wenden Sie sich an Ihre Steuerkanzlei oder an eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Verfasst von

Sarah Untermann

Redakteurin, Schwerpunkt Personal

Sarah Untermann hat Arbeitsrecht studiert und war fünf Jahre in der Personalabteilung eines Zulieferbetriebs mit 340 Mitarbeitenden tätig.