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Personal

Arbeitszeiterfassung: was gilt und was Software daraus macht

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 besteht eine Aufzeichnungspflicht. Ein neues Arbeitszeitgesetz gibt es weiterhin nicht. Was Betriebe in dieser Lage tun.

Daniel HoffmannGründer und redaktionell verantwortlich

zuletzt geprüft am 6 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden, dass Arbeitgeber schon nach geltendem Arbeitsschutzrecht verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 1 ABR 22/21.

Seitdem liegt ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor, der bis heute nicht verabschiedet wurde. Betriebe befinden sich damit in einer Lage, in der die Pflicht besteht, die Ausgestaltung aber nicht abschließend geregelt ist.

Was unstrittig ist

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen
  • Die Aufzeichnung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein
  • Die Aufzeichnung kann an die Beschäftigten delegiert werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
  • Ein Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des Systems ein Mitbestimmungsrecht

Was offen ist

Ob die Aufzeichnung elektronisch erfolgen muss, ob es Ausnahmen für kleine Betriebe gibt und wie lange aufzubewahren ist, hängt vom künftigen Gesetz ab. Wer heute ein System auswählt, sollte es so wählen, dass eine Verschärfung keine erneute Umstellung erzwingt.

Praktische Anforderungen an das System

  1. Erfassung von Beginn, Ende und Pausen, nicht nur der Tagessumme
  2. Nachträgliche Korrekturen mit Protokoll, wer wann was geändert hat
  3. Export in ein lesbares Format, unabhängig vom Anbieter
  4. Rechtekonzept, das der Betriebsrat mittragen kann

Verfasst von

Daniel Hoffmann

Gründer und redaktionell verantwortlich

Daniel Hoffmann betreibt Softwareblick und ist für redaktionelle Fragen und Korrekturen erreichbar.